Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheit... (415.213)
Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheit... (415.213)
Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich
1 REP-UZH
415.213 Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REP-UZH) (vom 4. Mai 2021)
1 Der Universitätsrat, gestützt auf §
11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998
2 und §
32 a der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. Sep tember 2014
3 , beschliesst:
Gegenstand und
Geltungsbereich
§ 1.
1 Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für den Pikettdienst als Bere itschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und aus serhalb der Arbeitszeit sowie di e weiteren Rahmenbedingungen.
2 Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Or ganisationseinheiten mit erhöhten An forderungen an sofort verfügbare Dienstleistungen sowie ausserorde ntliche Kontroll- und Überwachungs massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes Reglement anwendbar ist.
3 Die Universitätsleitung bezeic hnet die dem Reglement unterste henden Organisationseinheiten.*
Pikettdienst
und Arbeitszeit
§ 2.
1 Beim Pikettdienst hält sich di e oder der Mitarbeitende neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behe bung von Störungen, die Hilfeleist ung in Notsituationen, für Kontroll gänge oder für ähnlic he Sondere reignisse.
2 Die zur Verfügung gestellte Zeit is t so weit an die Arbeitszeit an zurechnen, als es tatsächlich zu ei nem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich der gesamten Wegzeit.
Entschädigung
§ 3.
Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss §
1 Abs. 1 be trägt Fr. 4.40 pro Stunde. * Beschluss der Universitäts leitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisations einheiten mit Pikettdienst im Sinne von §
1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/ rechtssammlung-uzh.html