Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse (430.261.1)

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Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse (430.261.1)

Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse

24. August 2005 Verordnung für die Wahl der Delegierten der Bernischen Lehrerversicherungskasse (BLVK WV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 46 Absatz 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2004 über die Bernische Lehrerversicherungskasse (BLVKG [Aufgehoben durch G vom 18. 5. 2014 über die kantonalen Pensionskassen; BSG 153.41] ), auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
1.1 Wahlkreise und Stimmrecht

Art. 1

Wahlkreise
1 a Wahlkreis für die Angestellten der BLVK und die Versicherten der angeschlossenen Institutionen, b Wahlkreis Berner Jura, c Wahlkreis Bern-Nord, d Wahlkreis Bern-Stadt, e Wahlkreis Bern-Süd, f Wahlkreis Emmental, g Wahlkreis Oberaargau, h Wahlkreis Oberland-Nord, i Wahlkreis Oberland-Süd, k Wahlkreis Seeland.
2 b k zugeordnet ist.

Art. 2

Stimmrecht
1
2 zugelassen.

Art. 3

Ausübungsort Das Stimmrecht wird ausgeübt a von den aktiven und pensionierten Angestellten der BLVK und von den aktiven und pensionierten Angestellten der angeschlossenen Institutionen im Wahlkreis nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a , b von den aktiven Lehrkräften im Wahlkreis ihres hauptsächlichen Arbeitsortes, c von den übrigen Rentnerinnen und Rentnern im Wahlkreis ihres letzten hauptsächlichen Arbeitsortes.
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