Monitoring Gesetzessammlung

Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymna... (413.251.8)

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Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymna... (413.251.8)

Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

1 Liceo artistico – Promotionsreglement
413.251.8 Promotionsreglement für das schweizerisch-itali enische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich (vom 11. August 1998)
1 A. Geltungsbereich
Geltungsbereich

§ 1.

9 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer

§ 2.

8
Promotions
-
fächer

§ 3.

1 Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäss den Besti mmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnas ialen Maturitäts ausweisen vom
16. Januar / 15. Februar 1995
3 sowie die Fächer Informatik und Einfüh rung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnis periode unterrichtet werden.
7
2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
3 Wird in einer Zeugni speriode das gleiche Fach sowohl als Grund lagenfach wie auch als Ergänzungsfac h erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; fü r die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
Weitere Fächer

§ 4.

4 Die Noten für nicht promotion srelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt. C. Beurteilung der Leistungen
Zeugnis

§ 5.

9
1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Ma turitätsprüfungen für jedes Semes ter der Ausbildung ein Zeug nis über ihre Leistungen.
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