Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen G... (413.251.15)
Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen G... (413.251.15)
Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich
1 Promotionsreglement für die K+S Klassen
413.251.15 Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissen schaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich (vom 17. November 1999)
1 Der Bildungsrat beschliesst: A. Geltungsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
11 Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeugnisperiode. B. Massgebliche Fächer
Promotions
-
fächer im Unter
-
gymnasium
(9. und
10. Schuljahr)
11
§ 2.
10 Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, La tein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geog rafie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet wer den.
Promotions
-
fächer im Ober
-
gymnasium
(11. bis
15. Schuljahr)
11
§ 3.
1 Promotionsfächer im Obergy mnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer ge mäss den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Ma turitätsausweisen vom 16. Januar / 15. Februar 1995
3 sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtsc haft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperi ode unterrichtet werden.
10
2 Für die Promotion zählt jede s Promotionsfach einfach.
3 Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teil fächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln al s Promotionsfach.
4 Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grund lagenfach unterrichtet werden, zä hlt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.
7
5 Wird in einer Zeugni speriode das gleiche Fach sowohl als Grund lagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.
Weitere Fächer
§ 4.
5 Die Noten für nicht promotion srelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.