Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (722.11)
Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (722.11)
Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen
1 V – Beiträge an den Unterhalt von Gemeindestrassen (VBUG)
722.11 Verordnung über die Beiträge an den Unterhalt der Gemeindestrassen (VBUG) (vom 9. März 2022)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
29 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG)
3 , beschliesst:
Unterhalt
von Gemeinde
-
strassen (§
29
Abs. 1 StrG)
§ 1.
Anrechenbar sind Gemeindestrassen, die a. im Alleineigentum der Gemeinde stehen, b. dem fahrenden Verkehr dienen und c. für Personenwagen geöffnet sind.
b. Festlegung
§ 2.
1 Das Amt für Mobilität (Amt) legt die Länge der anrechen baren Gemeindestrassen insgesamt und für jede Gemeinde jeweils für vier Kalenderjahre mi ttels Anordnung fest.
2 Die Länge der Strassen wird kaufmännisch auf ganze Kilometer gerundet.
3 Die Anordnung wird im kantona len Amtsblatt veröffentlicht.
c. Mitwirkung
der Geme
inden
§ 3.
1 Die Gemeinden sind nach den Vorgaben des Amtes zur Mit wirkung bei der Erhebung der anrech enbaren Strassen verpflichtet.
2 Sie gewähren auf Verlangen Eins icht in ihre Datengrundlagen.
3 Kommen die Gemeinden ihrer Mitw irkungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach oder sind ihre Anga ben unrichtig oder unvollständig, erfolgt die Festlegung gestützt au f die dem Kanton vo rliegenden Daten grundlagen.
d. Berechnungs
-
grundlagen
§ 4.
1 Für die Berechnung der Be iträge sind massgebend: a. der für die Beiträge gemäss §
29 Abs. 1 StrG budgetierte Betrag, b. die Länge der gemäss §
2 anrechenbaren Strassen, c. die Aufwendungen der Gemeinde n für den Unterhalt von Gemeinde strassen gemäss der Jahresrechnung des zweiten dem Anspruchs jahr vorangehende n Kalenderjahres.
a. anrechenbare
Strassen