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Verordnung über die Tarife der Klinik für Nutztiere und Pferde der Universität Bern (436.52)

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Verordnung über die Tarife der Klinik für Nutztiere und Pferde der Universität Bern (436.52)

Verordnung über die Tarife der Klinik für Nutztiere und Pferde der Universität Bern

24. Juni 1992 Verordnung über die Tarife der Klinik für Nutztiere und Pferde der Universität Bern Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 9 Absatz 1 des Dekretes vom 10. Dezember 1991 über die Dienstleistungen und Drittmittel der Universität [Aufgehoben durch G vom 5. 9. 1996 über die Universität, BSG 436.11; BAG 01-95] auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich Der Tarif gilt für die Klinik für Nutztiere und Pferde der Universität Bern.

Art. 2

Bemessungsgrundsätze Der Tarif ist ein Richttarif. Die Klinikleitung kann den Tarif modifizieren, wenn: a dies die Sicherstellung des Unterrichts und der klinischen Forschung erfordert, b für Nutztiere, Arbeits- und Zuchtpferde (Freiberger und Haflinger) in bäuerlichem Besitz der finanzielle Aufwand nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum materiellen Wert des Tieres steht.

Art. 3

Tarife
1 Für die an der Klinik für Nutztiere und Pferde vorgenommenen Untersuchungen und Behandlungen werden Gebühren nach Taxpunkten der Gesellschaft Schweizerischer Tierärzte (GST) erhoben.
2 Der jeweilige Taxpunktwert basiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise und wird auf den 1. Januar jeden Jahres neu festgesetzt.
3 Es gelten folgende Tarife:
1.
1.1
1.1.1
1.1.1.1 6.5
1.1.1.2 5
1.1.1.3 4
1.1.1.4 4
1.1.1.5 1.5
1.1.2
1.1.2.1 33–66
1.1.2.2 29–58
1.1.2.3 20–41
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