Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (412.106.1)
Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (412.106.1)
Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung
412.106.1 Verordnung über die Aufsicht über die Sonderschulung (vom 7. Oktober 2021)
1 Die Bildungsdirektion, gestützt auf §
36 Abs. 6 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)
2 , verfügt:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Aufsicht über alle Formen der Sonderschulung gemäss §
36 VSG und deren Überprüfung.
Aufsicht des
Volksschul
-
amtes
§ 2.
1 Die Aufsicht über Einrichtungen und Gemeinden, die Unter richt, Therapie, Erzieh ung und Betreuung sowie Beratung und Unter stützung im Rahmen der Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 VSG an bieten, obliegt dem Volksschulamt.
2 Bei der integrierten Sonderschulung in der Verantwortung der Re gelschule gemäss §
36 Abs. 1 lit. d VSG übt das Volksschulamt die Auf sicht aus, insbesondere a. im Zusammenhang mit der Ausric htung von Kostenanteilen gemäss
§ 65
a VSG, b. bei Beschwerden oder Hinweisen auf Unstimmigkeiten, c. auf Wunsch der Gemeinde.
3 Beim Einzelunterricht gemäss §
36 Abs. 1 lit. e VSG übt das Volks schulamt die Aufsicht bei Beschw erden oder Hinweisen auf Unstim migkeiten aus.
Aufsicht
der Gemeinde
§ 3.
1 Die zuweisende Gemeinde ist zu ständig für die Aufsicht über a. die Angemessenheit der Sonderschulmassnahmen für die von der Gemeinde zugewiesene n Schülerinnen und Schüler in Angeboten der Sonderschulung gemäss §
36 Abs. 1 lit. a–c VSG, b. den Unterricht, die Therapie, die Erziehung und Betreuung im Rah men der integrierten Sonderschul ung in der Verantwortung der Re gelschule gemäss §
36 Abs. 1 lit. d VSG, c. den Einzelunterricht gemäss §
36 Abs. 1 lit. e VSG.
2 Die Gemeinde dokumentiert die Aufsichtstätigkeit.