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Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene (333)

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Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene (333)

Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene

Verordnung Verordnung über die Schutzaufsicht für Erwachsene über die Schutzaufsicht für Erwachsene vom 7. April 1975 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 313 und 327 bis des Gesetzes über die Strafprozessordnung vom 3. Juni 1957
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, auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst: I. Organisation und Aufgaben I. Organisation und Aufgaben

§ 1

2 Organisation Die im Schweizerischen Strafgesetzbuc h
3 vorgesehene Schutzaufsicht über Erwachsene wird durch die Vollzugs- und Bewährungsdienste ausgeübt. Diese unterstehen dem Justiz- und Sicherheitsdepartement.

§ 2

4 Aufgaben
1 Die Vollzugs- und Bewährungsdienste haben im Rahmen der Schutzaufsicht folgende Aufgaben: a. Schutzaufsicht über Erwachsene und junge Erwachsene gemäss Art. 38, 41–44, 47 und 100
ter
StGB; b. Betreuung gemäss den §§ 1–4, 13 und 14 des Gesetzes über die Betreuung Erwachsener vom 10. März
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5 , sofern die Betreuung den Vollzugs- und Bewährungsdiensten übertragen wird; c. Sozialhilfe für die Insassen von Untersuchungsgefängnissen und Vollzugsanstalten; d. Sozialhilfe auf Wunsch der aus Schutzaufsicht und Betreuung Entlassenen.
2 In allen Fällen arbeiten die Vollzugs- und Bewährungsdienste mit andern Amtsstellen wie Gefängnisverwaltungen, Vormundschaftsbehörden und der Dienststelle Wirtschaft und Arbeit
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sowie mit privaten Institutionen wie dem sozialmedizinischen Dienst und dem Verein für Schutzaufsicht und Entlassenenfürsorge zusammen. II. Schutzaufsicht II. Schutzaufsicht

§ 3

Patron
1 In Schutzaufsichtsfällen ist für jeden Schützling ein Fürsorger (Patron) zu bezeichnen. Als solcher kann auch ein Mitarbeiter der Vollzugs- und Bewährungsdienste oder der Vormund beziehungsweise Beistand bezeichnet werden.
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2 Der Patron ist vom Schutzaufsichtsbeamten über seine Rechte und Pflichten zu orientieren.
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