Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium (436.711)
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium (436.711)
Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium
436.711
19. Juni Verordnung über Zulassungsbeschränkungen zum Medizinstudium Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11a–11c des Gesetzes vom 7. Februar 1954 über die Universität [BSG 436.11] , auf Antrag der Erziehungsdirektion, beschliesst:
1. Allgemeines
Art. 1
Geltungsbereich
1 und Veterinärmedizin an der Universität Bern.
2 [Fassung vom 4. 11. 2009]
Art. 2
Aufnahmekapazität
1 Aufnahmekapazität für das erste Studienjahr des Bachelorstudiengangs fest. Diese maximale Aufnahmekapazität gilt auch für das erste Jahr des entsprechenden Masterstudiengangs.
11. 2009]
2 Fakultät hinsichtlich Personal, Räumlichkeiten, Finanzmittel und Infrastruktur aus und trägt den Klinikkapazitäten Rechnung. [Fassung vom 4. 11. 2009]
3 entsprechend angepasst.
4 [Eingefügt am 4. 11. 2009]
2. Zulassung zum Bachelorstudiengang
Art. 3
Einführung von Zulassungsbeschränkungen
1 beschliessen, dass Studienanwärterinnen und -anwärter für die Zulassung zum Bachelorstudiengang [Fassung vom 4. 11. 2009] an der Universität Bern einen Eignungstest absolvieren müssen.
2 Anzahl Voranmeldungen die Aufnahmekapazität um einen vom Regierungsrat festzulegenden Prozentsatz überschreitet.
3 [Aufgehoben am 4. 11. 2009]
Art. 4
Eignungstest
1
2 Zulassungsbeschränkungen dem Eignungstest zu unterziehen.
3 sich nach Anhang 3 der Verordnung vom 27. Mai 1998 über die Universität (Universitätsverordnung), UniV) [BSG 436.111.1] .