Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (700.5)

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Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (700.5)

Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung

1 Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV)
700.5 Verordnung über den Bahntransport von Aushub und Gesteinskörnung (BTV) (vom 3. Februar 2021)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
232 a Abs. 4 und 359 Abs. 1 lit. p des Planungs- und Bau gesetzes vom 7. September 1975 (PBG)
3 , beschliesst:
Begriffe

§ 1.

In dieser Verordnung bedeuten: a. Aushub: das gesamte Material aus der Baug rube eines Bauvorha bens unter Ausschluss
1. des Ober- und Unterbodens,
2. von Rückbaustoffen,
3. des Aushubs, der auf der Ba ustelle oder auf benachbarten Grundstücken zwischengelagert und vor Ort verwertet wird, b. Gesteinskörnung: das Material au s primären oder sekundären Ge steinskörnern in reiner Form ode r als Bestandtei l von Mischungen unter Ausschluss
1. der Gesteinskörnung aus Aus hub des Bauvorhabens oder von benachbarten Bauvorhaben,
2. der Gesteinskörnung aus Rüc kbaumaterial des Bauvorhabens oder von benachbart en Bauvorhaben.
Grosse Menge

§ 2.

1 Eine grosse Menge gemäss §
232 a PBG liegt vor, wenn bei einem Bauvorhaben der Aushub mehr als 25 000 Festkubikmeter be trägt.
2 Die Mengen des Aushubs von rä umlich, funktional und zeitlich eng zusammenhängende n Bauvorhaben werden zusammengerechnet.
Gebiete mit
Pflicht zum
Bahntransport

§ 3.

In folgenden Gebieten gilt die Pflicht zum Bahntransport: a. Bezirke Affoltern, Dietikon, Hi nwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur und Zürich, b. Gemeinden Bassersdorf, Dietli kon, Kloten, Nürensdorf, Opfikon, Regensdorf, Rümlang und Wallisellen.
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