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Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität... (415.459)

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Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität... (415.459)

Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV PhF)
415.459 Verordnung über die Titularprofessur an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (TPV PhF) (vom 27. November 2020)
1 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 und §
22 Abs. 1 der Rahmenverordnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
5 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Regelungs
-
bereich

§ 1.

1 Diese Verordnung rege lt gestützt auf §
22 RVO TP das Ver fahren zur Ernennung zur Titularpro fessorin oder zum Titularprofessor beziehungsweise das Verfahren zur Verlängerung der Titularprofessur an der Philosophischen Fakul tät der Universität Zürich.
2 Soweit diese Verordnung über di e Titularprofessur keine Bestim mungen enthält, gilt unmittelbar die RVO TP. B. Ernennung zur Titularprofess orin oder zum Titularprofessor
Eröffnung des
Verfahrens

§ 2.

1 Die Einreichung eines Gesuchs besteht aus einem Antrag eines Fakultätsmitglieds auf Verlei hung der Titularprofessur samt Zu stimmung der zu ernennenden Pers on und erfolgt beim Fakultätsaus schuss der Philosophischen Fakultät.
2 Der Fakultätsausschuss beschliesst über die Eröffnung oder die Nichteröffnung des Verfahrens.
Voraus
-
setzungen
für die
Ernennung

§ 3.

Neben den Voraussetzungen nach §
5 Abs. 1 RVO TP gelten für die Verleihung einer Titularprofessur kumulativ folgende Voraus setzungen: a. Das betreffende Institut oder Seminar unterstützt den Antrag in einer schriftlichen Stellungnahme zuhanden der Laufbahnkommis sion und der Fakultätsversammlung, und Leistungsausweis in wissenschaftsrelevanten Tätigkeiten.
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