Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.417)
Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (414.417)
Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich
1 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der PHZH
414.417 Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (vom 5. April 2017)
1 ,
2 Die Hochschulleitung, gestützt auf §
24 Abs.
2 lit. a des Fachhochschulgesetzes vom 2. April
2007
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Definition
§ 1.
1 Mit einem Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach erweitern Lehrpersonen der Kindergarten-Unters tufe, der Primarstufe und der Sekundarstufe I das Fächerprof il ihres Stufendiploms. Das Stu dium führt zu einer Lehrbefä higung im gewählten Fach.
2 Mit einem Erweiterungss tudium für eine zusä tzliche Klassenstufe erwerben Lehrpersonen der Kinder gartenstufe, der Kindergarten-Un terstufe und der Primarstufe die Lehr befähigung für ei ne zusätzliche Klassenstufe.
3 In den Erweiterungsstudien sind die gleichen Studienziele zu errei chen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den Regel studiengängen.
4 Die Erweiterungsstudien werden mit einem Erweiterungsdiplom abgeschlossen.
Verhältnis zu
den Vorschriften
für die Regel
-
studiengänge
§ 2.
1 Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen tri fft, die für die Regelstudiengänge anwendbaren Vorschriften.
2 Die Zulassung setzt nebe n den Vorgaben der §§
4 und 5 voraus, dass die für die Regelstudiengäng e statuierten Anforderungen zur Gleichwertigkeit von Vorbildung sausweisen erfüllt werden.
Gebühren
§ 3.
Die Gebühren richten sich na ch der Weisung zu den Gebüh ren der Pädagogischen Hochschule Zürich
4 .