Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Un... (415.419)
Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Un... (415.419)
Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)
415.419 Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF) (vom 21. Oktober 2020)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 (UniG) und §
22 Abs. 1 der Rahmenvero rdnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung re gelt das Verfahren über die Ernennung und Verlängerung der Titularprofessu r an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi tät Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 und konkretisiert diese nach Massgab e der besonderen Voraussetzungen für die RWF.
3 Soweit die TPV RWF keine Bestimm ungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Voraussetzung
zur Ernennung
§ 2.
Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ist ei n Nachweis im Sinne von §
5 Abs. 1 RVO TP oder eine Habilitation an der RWF. B. Verfahren
Eröffnung des
Verfahrens
§ 3.
1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zu stimmung der zu erne nnenden Person die Erö ffnung des Verfahrens.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst die Erö ffnung oder die Nicht eröffnung des Verfahrens.