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Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Un... (415.419)

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Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Un... (415.419)

Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 Verordnung über die Titularprofessur (TPV RWF)
415.419 Verordnung über die Titularprofessur an der Rechtswissensc haftlichen Fakultät der Universität Zürich (TPV RWF) (vom 21. Oktober 2020)
1 ,
2 Die Fakultätsversammlung, gestützt auf §
34 Abs. 3 Ziff. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998
3 (UniG) und §
22 Abs. 1 der Rahmenvero rdnung über die Titular professur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung re gelt das Verfahren über die Ernennung und Verlängerung der Titularprofessu r an der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universi tät Zürich (RWF).
2 Sie stützt sich auf die Rahmenver ordnung über die Titularprofes sur an der Universität Zürich vom 16. Dezember 2019 (RVO TP)
4 und konkretisiert diese nach Massgab e der besonderen Voraussetzungen für die RWF.
3 Soweit die TPV RWF keine Bestimm ungen enthält, gilt unmittel bar die RVO TP.
Voraussetzung
zur Ernennung

§ 2.

Voraussetzung für die Ernennung zur Titularprofessorin oder zum Titularprofessor ist ei n Nachweis im Sinne von §
5 Abs. 1 RVO TP oder eine Habilitation an der RWF. B. Verfahren
Eröffnung des
Verfahrens

§ 3.

1 Die Kommission Forschung und Nachwuchsförderung oder ein Mitglied der Fakultät beantragt der Fakultätsversammlung mit Zu stimmung der zu erne nnenden Person die Erö ffnung des Verfahrens.
2 Die Fakultätsversammlung beschliesst die Erö ffnung oder die Nicht eröffnung des Verfahrens.
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