Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (415.311)

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Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (415.311)

Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

1 V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich
415.311 Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich (vom 2. November 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Verordnung rege lt die Aufnahmeprüfung an der Uni versität Zürich (UZH).
Ausführungs
-
bestimmungen

§ 2.

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.
Prüfungsziele
und -inhalte

§ 3.

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der Schweizerischen Maturitä tskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Ma turitätsprüfung.
Zulassungs
-
voraus
-
setzungen

§ 4.

1 Zur Aufnahmeprüfung kann nu r zugelassen werden, wer bis zu dem auf die Aufnahmeprüfung fo lgenden 31. Dezember das 18. Al tersjahr zurücklegen wird. In be gründeten Fällen kann die Abteilung Studierende nach Rücksprache mi t der Zulassungskommission Ausnah men bewilligen.
2 Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache nicht Deutsch ist, haben einen Na chweis über ausrei chende Deutsch kenntnisse zu erbringen.
3 Einzelheiten sind in den Au sführungsbestimmungen gemäss §
2 geregelt.
Organisation

§ 5.

1 Die Abteilung Studierende or ganisiert die Aufnahmeprüfung in Rücksprache mit de r Zulassung skommission.
2 Sie bestimmt die Prüfenden sowi e die Expertinnen und Experten. Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konfe renz der kantonalen Erziehungsd irektoren (EDK) anerkanntes Lehr diplom für Maturitätsschulen.
Datenschutz

§ 6.

1 Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Gel tungsbereich dieser Ve rordnung fallen, soweit und solange dies für die Umsetzung dieser Veror dnung erforderlich ist.
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