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Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit... (131.6)

CH - ZH

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit... (131.6)

Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden

1 Rahmenvertrag AG/ZH – Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden
131.6 Rahmenvertrag zwischen dem Kanton Aargau und dem Kanton Zürich über die Zusammenarbeit zwischen den Gemeinden (vom 28. Oktober 2020)
1 ,
2 Der Kanton Aargau und der Kanton Zü rich, vertreten durch die Regie rungsräte, gestützt auf §
83 Abs. 3 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden (Gemeindegesetz, GG) de s Kantons Aargau vom 19. Dezember 1978
6 und §
7 Abs. 3 lit. d des Gesetzes über die Organisation des Regierungs rates und der kantonalen Verwal tung (OG RR) des Kantons Zürich vom 6. Juni 2005
4 , vereinbaren, was folgt:
Geltungsbereich Art.
1.
1 Der Rahmenvertrag gilt für a. Gemeinden der Vertragskantone, die grenzüberschreitend zusam menarbeiten, b. Formen der grenzüberschreit enden interkommunalen Zusammen arbeit.
2 Formen der grenzüberschreite nden interkomm unalen Zusammen arbeit sind a. juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts, an denen sich Gemei nden der Vertragskant one zur Erfüllung ge meinsamer Aufgaben beteiligen (Organisationen), b. auf Dauer angelegte Verträge zwischen Gemeinden der Vertrags kantone oder deren Organisationen gemäss lit. a, in denen verein bart wird, dass
1. eine Gemeinde oder ihre Orga nisation eine ode r mehrere Auf gaben für eine oder mehrere andere Gemeinden erfüllt,
2. mehrere Gemeinden ode r ihre Organisationen eine oder meh rere Aufgaben gemeinsam erfüllen.
Vorbehalt
bestehender
interkantonaler
Verträge Art.
2. Folgende interkantonale Verträge, die Formen der grenz überschreitenden inter kommunalen Zusammenarbe it regeln, bleiben vorbehalten: a. Vereinbarung zwischen den Re gierungsräten de r Kantone Aargau vom 23. März 2004 / 26. Mai 2004
5 ,
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