Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuer... (631.42)

CH - ZH

Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuer... (631.42)

Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1 Quellensteuerverordnung II
631.42 Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufentha lt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II) (vom 2. Februar 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerpflicht und Steuerberechnung
I. Künstler,
Sportler und
Referenten

§ 1.

Im Ausland wohnhafte Künstler , wie Bühnen-, Film-, Rund funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkün fte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Steuerbare
Einkünfte

§ 2.

9
1 Als Tageseinkünfte von im Au sland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss §
95 des Steuer gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
4 , geteilt durch die Anzahl Auftritts- und Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere: a. die Bruttoeinkünfte einschliess lich aller Zulage n, Nebeneinkünfte und Naturalleistungen, b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel lensteuern.
2 Naturalleistungen werden in de r Regel nach den für die eid genössische Alters- und Hinterlassenenversiche rung geltenden Ansät zen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören au ch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selb er, sondern einem Dritten zuflies sen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, sind di e durchschnittlichen Tageseinkünfte pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss §
95 Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück sichtigt.
1. Quellen-
steuerpflicht
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht