Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuer... (631.42)
Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuer... (631.42)
Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
1 Quellensteuerverordnung II
631.42 Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufentha lt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II) (vom 2. Februar 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerpflicht und Steuerberechnung
I. Künstler,
Sportler und
Referenten
§ 1.
Im Ausland wohnhafte Künstler , wie Bühnen-, Film-, Rund funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und Referenten unterliegen für Einkün fte aus ihrer im Kanton ausgeübten persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
2. Steuerbare
Einkünfte
§ 2.
9
1 Als Tageseinkünfte von im Au sland wohnhaften Künstlern, Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss §
95 des Steuer gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)
4 , geteilt durch die Anzahl Auftritts- und Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere: a. die Bruttoeinkünfte einschliess lich aller Zulage n, Nebeneinkünfte und Naturalleistungen, b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel lensteuern.
2 Naturalleistungen werden in de r Regel nach den für die eid genössische Alters- und Hinterlassenenversiche rung geltenden Ansät zen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören au ch Vergütungen, die nicht der quellensteuerpflichtigen Person selb er, sondern einem Dritten zuflies sen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt oder schwer zu ermitteln, sind di e durchschnittlichen Tageseinkünfte pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss §
95 Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück sichtigt.
1. Quellen-
steuerpflicht