Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (631.41)

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Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (631.41)

Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer

1 Quellensteuerverordnung I
631.41 Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I) (vom 2. Februar 1994)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Steuerpflicht
I. Arbeitnehmer
mit Wohnsitz
im Kanton

§ 1.

1 Ausländische Arbeitnehmer, we lche die fremdenpolizeiliche Niederlassungsbewillig ung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuer rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Sinne von §
4 einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Ehegatten, die in rechtlich und ta tsächlich ungetrennter Ehe leben, werden im ordentlichen Verfahre n veranlagt, wenn einer der Ehe gatten das Schweizer Bü rgerrecht oder die Nied erlassungs bewilligung besitzt.
II. Arbeit
-
nehmer ohne
Wohnsitz
in der Schweiz

§ 2.

Arbeitnehmer ohne steuerre chtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt in der Schweiz, die hier fü r kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochenaufenthalter oder als leite nde Angestellte für einen Arbeit geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unter liegen für Einkünfte im Sinne von §
4 ohne Rücksicht auf die Staats angehörigkeit einem Steu erabzug an der Quelle.
2. Bei
internationalen
Transporten

§ 3.

Arbeitnehmer ohne steuerre chtlichen Wohnsitz oder Auf enthalt in der Schweiz, die für Ar beit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder eines Lu ftfahrzeuges oder bei einem Trans port auf der Strasse Lohn oder ande re Vergütungen von einem Arbeit geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatz einkünfte im Sinne von §
4 ohne Rücksicht auf di e Staatsangehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. B. Steuerberechnung
I. Steuerbare
Leistungen

§ 4.

9
1 Die Quellensteuer wird mo natlich auf den Bruttoeinkünf ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen.
1. Im
Allgemeinen
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