Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (416.1)
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (416.1)
Verordnung über die Ausbildungsbeiträge
1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB)
416.1 Verordnung über die Ausbildungsbeiträge (VAB) (vom 17. Juni 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
16–19 b und 27 des Bildungsgesetzes vom 1. Juli 2002 (BiG)
3 , beschliesst:
1. Abschnitt: Zuständigkeit
§ 1.
Das Amt für Jugend und Berufs beratung (Amt) vollzieht
§§
16–19 b und 27 BiG und diese Veror dnung, soweit nicht Dritte zu ständig sind.
2. Abschnitt: Beitragsbe rechtigende Ausbildungen
Mindestdauer
§ 2.
Beiträge werden ausgerichtet , wenn die Ausbildung wenigs tens drei M onate dauert.
Ausland
-
semester
§ 3.
Für Auslandsemester im Rahmen einer beitragsberechtigen den Ausbildung auf Sekundarstufe II oder auf Tertiärstufe werden Bei träge ausgerichtet, wenn die im Ausl and absolvierten Semester für die Ausbildung in der Schweiz angerechnet werden.
Ausbildungen
im Ausland
§ 4.
1 Für Erstausbildungen im Auslan d, die zu einem staatlich anerkannten Abschluss auf Sekundarstu fe II oder auf Tertiärstufe füh ren, werden Beiträge ausgerichtet , wenn die auszubildende Person die Aufnahmebedingungen für eine gl eichwertige beitragsberechtigende Ausbildung in der Schweiz erfüllen würde.
2 Für Erstausbildungen im Ausland, die zu einem staatlich anerkann ten Abschluss auf Tertiärstufe führ en, werden zudem Beiträge ausge a. in der Schweiz keine entspreche nde Ausbildung angeboten wird und b. die auszubildende Person über eine schweizerische Maturität oder eine gleichwertige ausländi sche Vorbildung verfügt.