Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (181.19)
Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen (181.19)
Verordnung über die Aufsicht über kirchliche Stiftungen
1 V über die Aufsicht über kirc hliche Stiftungen (StAVO)
181.19 Verordnung über die Aufsicht über kirc hliche Stiftungen (StAVO) (vom 16. September 2020)
1 ,
2 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 220 Abs. 2 lit. n der Kirchenordnung der Evangelisch- reformierten Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
3 , beschliesst: A. Allgemeines
Geltungsbereich
§ 1.
1 Diese Verordnung regelt die Au fsicht des Kirchenrates über kirchliche Stiftungen ge mäss Art. 87 des Schw eizerischen Zivilgesetz buches (ZGB)
6 , die der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen.
2 Der Aufsicht des Kirchenrates unterstehen Stiftungen, die a. der Landeskirche oder mehreren kirchlichen Bezirken angehören oder b. auf andere Weise die Förderung von Aufgaben der Landeskirche zum Zweck der Stiftung haben.
Verzeichnis
§ 2.
1 Der Kirchenrat führt ein Verzeichnis der seiner Aufsicht unterstehenden kirchlichen Stiftungen. Er kann von den Stiftungen die dafür erforderlichen Angaben einfordern.
2 Er macht das Verzeich nis der Öffentlichkeit auf geeignete Weise zugänglich.
Anwendbares
Recht
§ 3.
Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, sind die Be stimmungen des Gesetzes über die BVG- und Stiftungsaufsicht vom
11. Juli 2011
4 subsidiär anwendbar.
Sinngemässe
Anwendbarkeit
§ 4.
Diese Verordnung gilt sinngemäss für die Aufsicht über kirch liche Stiftungen gemäss Art. 87 ZGB, die gemäss Art. 84 Abs. 1 ZGB unter der Aufsicht einer Kirchgem einde, eines Kirchgemeindeverbands oder einer Bezirkskirchenpflege stehen.