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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule ... (517d)

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Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule ... (517d)

Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

Nr. 517d Verordnung über die Rechte und Pflichten der Studierenden der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStudierendenverordnung) vom 3. September 2004 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, * gestütz t auf Artikel 15 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Studierende
1 Als Studierende der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ) gelten ge
stützt auf das PHZKonkordat und das Statut der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZStatut) vom 13. September 2002
2 a. Studierende der Diplomstudiengänge, folgende Kategorien: b. Studierende im Rahmen von Weiterbildungsangeboten und Zusatzausbild
ungen, c. Mobilitätsstudierende.
2 Mobiliätsstudierende sind Personen, die an einer anderen in- oder ausländischen Hoc
h- schule immatrikuliert und im Rahmen eines gesamtschweizerisch oder international a
n- erkannten Austauschprogramms oder einer Partnerschafts vereinbarung für eine b
e- stimmte Zeitdauer an einer Teilschule der PHZ eingeschrieben sind. Sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie immatrikulierte Studierende, bleiben aber an ihrer Hochschule immatrikuliert und bezahlen dort ihre Studiengebühren. * G 2004 435
1 SRL Nr. 515
2 SRL Nr. 516
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