Monitoring Gesetzessammlung

Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (415.60)

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Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (415.60)

Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich

1 Rahmenverordnung über die Weiterbildung – Universität Zürich
415.60 Rahmenverordnung über die Weiterbildung an der Universität Zürich (RVO WB) (vom 24. August 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand

§ 1.

Diese Rahmenverordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Universi tät Zürich. Die Universitätsleitung erlässt ausführende Bestimmungen.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Rahmenverordnung gilt für Weiterbildungsprogramme und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.
Weiterbildung

§ 3.

Weiterbildung, zum Teil als Fort bildung bezeichnet, ist die Fort setzung oder Wiederaufnahme organi sierten Lernens. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fach bereich übergreifende Er weiterung des ursprüng lichen Abschlusses an zueignen.
2. Abschnitt: Organisation
Weiterbildungs
-
kommission

§ 4.

Die Weiterbildungskom mission ist eine Kommission der Er weiterten Unive rsitätsleitung.
b. Zusammen
-
setzung

§ 1

Die Weiterbildungsko mmission setzt sich aus einer Vertre terin oder einem Vertreter jeder Fa kultät sowie einer Vertreterin oder einem Vertreter jede s Standes zusammen.
2 Von Amtes wegen nimmt eine Prorektorin als Präsidentin oder ein Prorektor als Präsident Einsitz in die Weiterbi ldungskommission.
3 Die Leiterin oder der Leiter der Fachstelle für Weiterbildung nimmt mit beratender Stimme an den Si tzungen der Weiterbildungskommis sion teil.
a. Allgemein
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