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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht... (518e)

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Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht... (518e)

Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zweiten Klasse der Primarschule

Nr. 518e Verordnung über die Zusatzqualifikation von Kindergarten
- lehrpersonen für den Unterricht in der ersten und zwe iten Klasse der Primarschule vom 31. Mai 2002 (Stand 7. Juni 2009) Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, * gest ützt auf Artikel 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentra
l- schweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000
1 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Grundsatz
1 Die Zusatzqualifikation von Kindergartenlehrpersonen für den Unterricht in
der ersten und zweiten Klasse der Primarschule befähigt ausgebildete und berufserfahrene Kinde
r- gartenlehrpersonen, als Lehrpersonen in der ersten und zweiten Primarklasse zu unte
r- richten.
2 Die erfolgreichen Absolventinnen und Absolventen der Zusatzqualif ikation erhalten ein von den Konkordatskantonen anerkanntes Lehrdiplom. Art. 2 Organisation und Durchführung
1 Die Ausbildung erfolgt nach einem vom Konkordatsrat genehmigten Rahmenlehrplan. * G 2002 185
1 SRL Nr. 515
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