Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden (181.43)

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Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden (181.43)

Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden

1 V über die Aufsicht und die Vis itation in den Kirchgemeinden
181.43 Verordnung über die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden (vom 26. Januar 2011)
1 Der Kirchenrat, gestützt auf Art. 164,
186 und 220 Abs. 2 lit. l und m der Kirchenord nung der Evangelisch-reformierte n Landeskirche des Kantons Zürich vom 17. März 2009 (KO)
6 , beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung regelt: a. die Aufsicht in den Kirchgem einden durch die Kirchenpflege und in den Kirchgemeindeverbä nden durch den Vorstand, b. die Aufsicht und die Visitation in den Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverbänden durch die Bezirkskirchen pflegen und den Kir chenrat.
2 Die Aufsicht der Bezirksräte und des Regierungsrates gemäss §
12 Abs. 2 des Kirchengesetzes
5 bleibt vorbehalten.
9
b. Kirchgemein
-
schaften und
Kirchgemeinde
-
verbände

§ 2.

Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten: a. Kirchgemeinschaften im Si nn von Art. 177 Abs. 1 KO, b. Kirchgemeindeverbände, die über einen einheitlichen Steuerfuss und einen zentralen Steuerbezug verfügen.
Auftrag

§ 3.

Kirchenpflegen, Bezirkskirchenpf legen und Kirchenrat wachen im Rahmen ihrer Zuständigkeit darüber, dass Behörden und Organe sowie Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte in ihrem behördlichen, amtlichen und dienstlichen Handeln ihre Pflichten gewissenhaft und rechtmässig erfüllen.
Verfahren

§ 4.

9
1 Aufsicht und Visitation erfolgen in erster Linie durch das offene und in Konfliktsituationen durch das vermittelnde Gespräch mit den Beteiligten.
a. Grundsatz
a. Grundsatz
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