Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime (855.11)
Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime (855.11)
Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime
1 Verordnung über die Staats beiträge für Altersheime
855.11 Verordnung über die Staatsbeiträge für Altersheime
6 (vom 3. Dezember 1986)
1 Der Regierungsrat beschliesst: A. Staatsbeiträge an Investitionen
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§ 1.
1 Staatsbeiträge an Investitionen
2 umfassen Leistungen an die anrechenbaren Kosten von Neu-, Erweiterungs- und Umbauten sowie deren Ausstattung. Aufwendungen fü r den Kauf von Gebäulichkeiten werden gleich den Erstel lungskosten berücksichti gt. Staatsbeiträge an Investitionen
2 können auch für Neueinrichtungen, Renovationen und Reparaturen gewährt werden.
2 Beitragsberechtigt sind nur Aufw endungen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Erfüllung des Subventionszweckes stehen. Ausser Betracht fallen unnötige, unzweckmässige oder den Verhält nissen nicht angemessene Ausgaben, wie insbesondere Mehrauslagen wegen besonders kostspi eliger Ausführung ode r Ausstattung der Bau ten oder des Erwerbs v on Land, das nicht als Bauplatz samt erforder lichem Umschwung benötigt wird.
§ 2.
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1 Wird ein Staatsbeitrag an In vestitionen begehrt, ist der Gesundheitsdirektion vo r Baubeginn ein Gesuch einzureichen. Die sem sind alle zur Beurteilung des Projekts erforderlichen Unterlagen, insbesondere die Projektp läne im Massstab 1 : 10
0 und der detaillierte Kostenvoranschlag, beizulegen.
2 Bei Neu- und Erweiterungsbaute n ist zudem der Direktion vor der Ausarbeitung der Projektpläne eine Vo rlage über den Bauplatz und das Raumprogramm einzureich en. Der Vorlage sind ein Situa tionsplan und eine generel le Projektskizze je im Massstab 1 : 500 sowie eine kubische Kostenschätzung beizulegen.
3 Die Direktion kann zusätzliche An gaben über Bedürfnis, Träger schaft, Finanzierung usw. verlangen.