Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zü... (415.27)
Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zü... (415.27)
Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich
1 Integritätsverordnung
415.27 Verordnung über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten an der Universität Zürich (Integritätsverordnung) (vom 25. Mai 2020)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs.
5 Ziff.
1 des Universitätsgesetzes (UniG) vom
15. März 1998
4 , beschliesst: I. Allgemeines
Grundsatz
§ 1.
1 Die Universität ist den Regeln guter wissenschaftlicher Pra xis verpflichtet. Sie duldet kein wi ssenschaftliches Fehlverhalten und trifft Massnahmen zur Verhinde rung solchen Fehlverhaltens.
2 Die Universität informiert alle ihre Forschenden und insbesondere auch ihren wissenschaftlichen Nach wuchs regelmässig über die Regeln der guten wissenschaftlichen Praxis.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Diese Verordnung gilt für al le im Zeitpunkt eines wissen schaftlichen Fehlverhalte ns an der Universität wissenschaftlich tätigen Personen einschliesslich ihrer Doktorierenden.
2 Vorbehalten bleibt eine zivil- oder strafrechtliche Verfolgung. II. Wissenschaftliches Fehlverhalten
Begriff
§ 3.
1 Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstossen wird.
2 Gegen die gute wissenschaftliche Praxis verstösst namentlich, wer Falschangaben macht, geistiges Ei gentum anderer verletzt, eine For schungstätigkeit auf andere unlaut ere Weise beeinträchtigt oder eine solche Handlung mitzuverantworten hat.
3 Eine Mitverantwortung kann sich insbesondere aus der Verschlei erung wissenschaftlichen Fehlverhaltens, einer erheblichen Vernachläs sigung der Aufsichtspflicht sowie der Mitautorschaft an erkennbar fäl schungsbehafteten Veröffentlichungen ergeben.