Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe (665.11)
Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe (665.11)
Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe
665.11
2. 1904 Verordnung zum Gesetz über die Hundetaxe Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Vollziehung des Gesetzes vom 25. Oktober 1903 über die Hundetaxe [BSG 665.1] , verordnet:
Art. 1
Jede Einwohnergemeinde beschliesst jährlich mit dem Voranschlag der laufenden Rechnung die im betreffenden Jahr zu beziehende Hundetaxe, welche mindestens 20 Franken und höchstens 100 Franken beträgt.
Art. 2
Jede Einwohnergemeinde ist befugt, durch ein Reglement die in ihrem Gebiet der Taxe unterworfenen Hunde in Klassen einzuteilen, nach welchen die Höhe der zu entrichtenden Taxe innerhalb der in Artikel 1 gezogenen Grenzen abgestuft wird. Dabei ist insbesondere auf die Notwendigkeit des betreffenden Hundes für seinen Eigentümer oder Besitzer Rücksicht zu nehmen.
Art. 3
Die jährliche Abgabe für einen Hund wird jeweilen im Monat August für das laufende Jahr bezogen, die in Artikel 4–8 hiernach vorgesehenen Fälle vorbehalten.
Art. 4
Für Hunde, welche von Einwohnern des Kantons nach dem ordentlichen Bezug der Abgabe im August, aber vor dem 1. Januar des nächsten Jahres angeschafft werden und für welche die Taxe für das laufende Jahr noch in keiner Gemeinde des Kantons entrichtet worden ist, wird vier Wochen nach der Anschaffung eine Jahresabgabe erhoben.
Art. 5
Nicht im Kanton wohnhafte Personen, welche denselben mit Hunden betreten, wie Viehhändler, Metzger, Fuhrleute, Hausierer, herumziehende Menageriebesitzer, Fremde, die sich in Kurorten des Kantons aufhalten, Durchreisende, sind, wenn ihre Anwesenheit auf bernischem Gebiet nicht über vier Wochen dauert, von der Pflicht zur Entrichtung der Hundetaxe befreit. Dauert die Anwesenheit über vier Wochen, wird eine Jahresabgabe erhoben.
Art. 6
Ausserhalb des Kantons wohnhafte Jäger, welche zu irgendeiner Zeit auf bernischem Gebiet jagen, haben für jeden Hund, den sie auf die Jagd mitnehmen, die volle jährliche Abgabe an die erste bernische Gemeinde zu bezahlen, deren Bezirk sie als Jäger mit ihren Hunden betreten.
Art. 7
Der Eigentümer oder Besitzer eines Hundes, welcher denselben an einem andern als an seinem Wohnorte unterbringt, hat, wenn der Aufenthalt des Hundes in jener Gemeinde sechs Monate gedauert hat, an dieselbe innerhalb acht Tagen die Hälfte der daselbst festgesetzten jährlichen Abgabe zu entrichten, wogegen er in seiner Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur die Hälfte der dort festgesetzten jährlichen Abgabe zu bezahlen hat.
Art. 8
Eigentümer oder Besitzer von Hunden, welche dieselben als Zughunde verwenden und sie täglich aus ihrer Wohnsitzgemeinde in eine andere Gemeinde des Kantons verbringen oder verbringen lassen, haben im Monat August an die letztere Gemeinde die Hälfte der dort festgesetzten jährlichen Abgabe zu entrichten, wogegen sie in ihrer Wohnsitzgemeinde ebenfalls nur die Hälfte der dort festgesetzten Abgabe zu bezahlen haben.