Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigke... (52a)
Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigke... (52a)
Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes
Nr. 52a Verordnung über die Wahlen und die übrigen personalrechtlichen Entscheide im Zuständigkeitsbereich des Kantonsgerichtes vom 17. Dezember 2010 (Stand 1. Juni 2013) Das Obergericht des Kantons Luzern,
1 gestützt auf die §§ 66 Unterabsatz b und 67 Absatz 3 des Personalgesetzes vom
26. Juni
2001
2 , beschliesst:
1 Wahlen
1.1 Wahlen durch das Kantonsgericht
§ 1
Leitung der Gruppen a. Wahlbehörde und Amtsdauer
1 Das Kantonsgericht wählt den Präsidenten oder die Präsidentin beziehungsweise den Leiter oder die Leiterin der Gruppe auf eine Amtsdauer von vier Jahren. Wiederwahl ist möglich.
2 Die Amtsperiode ist identisch mit derjenigen der erstinstanzlichen Gerichte.
3 Der Leiter oder die Leiterin der Gruppe Grundbuch wird auf unbestimmte Zeit gewählt.
1 Gemäss Änderung vom 26. März 2013, in Kraft seit dem 1. Juni 2013 (G 2013 127), wurde im Titel, im 1. Zwischentitel sowie in den §§ 1–5 die Bezeichnung «Obergericht» durch «Kantonsgericht» er
- setzt.
2 SRL Nr.
51 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2010 401