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Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und... (705.111)

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Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und... (705.111)

Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern

705.111
27. April 1988 Verordnung zur vorläufigen Regelung der Einführung des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege im Kanton Bern (EV/FWG) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 16 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege [SR 704] auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

1. Zweck und Bedeutung Die Verordnung regelt bis zum Erlass entsprechender gesetzlicher Bestimmungen die Anwendung des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1985 über Fuss- und Wanderwege (FWG [SR 704] Verordnung vom 26. November 1986 über Fuss- und Wanderwege (FWV [SR 704.1] ) im Kanton Bern.

Art. 2

2. Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden nehmen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen der Fuss- und Wanderweggesetzgebung.
2 Beim Vollzug der Fuss- und Wanderweggesetzgebung sind Natur, Landschaft, Landwirtschaft, Forstwirtschaft und andere Interessen angemessen zu berücksichtigen. II. Fachstelle für Fuss- und Wanderwege

Art. 3

1 Fachstelle für Fuss- und Wanderwege im Sinne von Artikel 13 FWG ist das Tiefbauamt vom 10. 2. 1999] .
2 Dem Tiefbauamt [Fassung vom 10. 2. 1999] a Es beaufsichtigt und koordiniert die Erarbeitung der Entwürfe für die Pläne nach Artikel 5 und 12. b Es unterstützt die Amtsstellen des Kantons, die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen. c Es überprüft im Rahmen von Artikel 7-10 erhebliche Eingriffe ins Fuss- und Wanderwegnetz. d Es koordiniert die Tätigkeit der Behörden und der privaten Fachorganisationen auf dem Gebiet der Fuss- und Wanderweggesetzgebung. III.

Art. 4

1 Der Verein Berner Wanderwege gilt als private Fachorganisation im Sinne von Artikel 8 FWG [SR 704] .
2 Er unterstützt die Amtsstellen des Kantons, die Regionen und die Gemeinden bei der Planung, Anlage, Erhaltung und beim Ersatz des Fuss- und Wanderwegnetzes namentlich durch fachliche Beratung und Beschaffung von Grundlagen.
3 Die kantonale Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [Fassung vom 10. 2. 1999] weiteren interessierten Direktionen - und die Gemeinden können dem Verein Berner Wanderwege mit dessen Zustimmung und gegen angemessene Entschädigung weitere Aufgaben übertragen. IV.

Art. 5

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