Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (852.23)
Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (852.23)
Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung
1 Bewilligungen der ausserfamiliären Betreuung (V BAB)
852.23 Verordnung über die Bewilligungen im Bereich der ausserfamiliären Betreuung (V BAB)
11 (vom 25. Januar 2012)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
1 und 13 ff. der Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Aufnahme vo n Pflegekindern (PAVO)
5 sowie §§
10 a und 12 des Gesetzes über die Jugendheime und die Pflegekinderfürsorge vom
1. April 1962
3 ,
11 beschliesst: A. Vermittlung von Pflege- und Heimplätzen
11
Vermittlungs
-
tätigkeit
§ 1.
1 Eine Vermittlungstätigkeit gemäss §
10 a des Gesetzes nimmt wahr, wer:
11 a. Dienstleistungen gemäss Art. 20 a Bst. a PAVO anbietet, b. für Minderjährige Hinweise zur mö glichen Erziehung und Betreuung in einem Heim anbietet.
2 Nicht als Vermittlungstätigkeit gelten Hinweise a. zur Platzierung eines Ki ndes zur Tagesbetreuung, b. zur Aufnahme eines Kindes als Pf legekind in der eigenen Familie, c. zur Aufnahme eines Kind es im eigenen Jugendheim.
Bewilligungs
-
voraussetzungen
§ 2.
11
1 Das Bewilligungsgesuch muss die Angaben und Belege gemäss Art. 20 b Abs. 1 PAVO enthalten.
2 Das Konzept gemäss Art. 20 b Abs.
1 Bst. d PAVO gibt Auskunft über die Vermi ttlungsgrundsätze.
b. Vermittlungs
-
grundsätze
§ 3.
Die Vermittlungsgrundsätze orient ieren sich am Wohl des Kin des. Sie geben insbesondere Auskunft über a. die Auswahl der Pfle ge- und Heimplätze und b. die Zusammenarbeit mit den Beteiligten.
§ 4.
12
a. Bewilligungs-
gesuch