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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege (547)

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Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege (547)

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege

Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Schulzahnpflege vom
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4. Februar
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947 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, in Hinsicht auf § 9 des Gesetzes über die Schulzahnpflege vom 15. Mai 194
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1 , auf den Vorschlag des Erziehungsdepartementes, beschliesst:

§ 1

Vertrag
1 Einwohnergemeinde, bei Zusammenschluss mehrerer Gemeinden der als gemeinsamer Vertreter bezeichnete Gemeinderat, mit einem oder mehreren als Schulzahnärzte wählbaren Zahnärzten einen Arbeitsvertrag nach dem Tarifsystem ab, der dem Gesundheits- und Sozialdepartemen t
3 zur Genehmigung zu unterbreiten und von dem ihm ein Doppel zu übermachen ist. Der Regierungsrat stellt einen Normalvertrag auf (Anlage I
)
4
.
2 Genehmigung durch das Gesundheits- und Sozialdepartement.

§ 2

Organisationsreglement Die Gemeinderäte erlassen für die Organisation und Durchführung des Schulzahnpflegedienstes ein Reglement, das dem Gesundheits- und Sozialdepartement zur Genehmigung zu unterbreiten ist (§ 9 des Gesetze s
5 ).

§ 3

Lokale und Einrichtungen Die Gemeinden haben die für die Durchführung der Schulzahnpflege notwendigen Lokale zu stellen. Soweit nicht der gewählte Schulzahnarzt seine eigene stationäre oder ambulante Einrichtung zur Verfügung stellt, haben die Gemeinden die erforderlichen Einrichtungen zu beschaffen. Die Einrichtung soll den zeitgemässen und hygienischen Anforderungen entsprechen.

§ 4

Zahnbürstendepot Die Gemeinden haben für ein Zahnbürsten- und Zahnreinigungsmitteldepot zu sorgen.

§ 5

Pflichten des Schulzahnarztes Der Schulzahnarzt hat alle ihm nach Gesetz, Verordnung, Vertrag und Weisungen obliegenden Pflichten zu erfüllen und die ihm übertragenen Arbeiten sachgemäss und gewissenhaft auszuführen. Er hat insbesondere folgende Pflichten: a. er untersucht alljährlich einmal alle im primar- und sekundarschulpflichtigen Alter stehenden Schüler
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