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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business M... (415.646)

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Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business M... (415.646)

Verordnung über den Weiterbildungsstudiengang MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich

1 MAS in European and Chinese Business Management
415.646 Verordnung über den Weiterbil dungsstudiengang MAS in European and Chines e Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 25. Januar 2016)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich

§ 1.

Diese Verordnung regelt die Du rchführung und die Organisa tion des Weiterbildungss tudiengangs MAS in European and Chinese Business Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (UZH). Der Leitende Ausschuss erlässt ausfüh rende Bestimmungen.
Trägerschaft
und verliehener
Titel

§ 2.

1 Die Trägerschaft obliegt der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Sie verleiht den erfolgreichen Absol ventinnen und Absolventen den Ti tel «Master of Advanced Studies UZH in European and Chinese Business Management» (MAS UZH).
2 Der Studiengang wird in Koope ration mit der Xinrui Business School (XBS)
5 durchgeführt.
Zielsetzung

§ 3.

1 Der Studiengang ist eine unive rsitäre Weiterbildung für Stu dierende aus China und Europa, die zum Ziel hat, den Studierenden einen Zugang zum Thema «Doing Bu siness in Europe» (chinesische Studierende) bzw. «Doing Business in China» (europäische Studierende) zu ermöglichen. Mit ei nem Fokus auf Europa und China vermittelt der Studiengang angewandtes Wissen im Bereich Betriebs wirtschaftslehre sowie Grundlagenkenntnisse im Be reich Volkswir tschaftslehre.
2 Der Studiengang verbindet ak ademische Lehre und Forschung mit der Praxis und fördert gleichzeit ig fachliche, methodische, sprach liche sowie soziale Kompetenzen.
Zulassung zum
Studiengang

§ 4.

1 Die Teilnehmenden verfügen übe r einen Hochschulabschluss auf Masterstufe. In Ausnahmefäll en können Personen entweder mit einem vierjährigen Hochschulbachel or oder einem dreijährigen Hoch schulbachelor und mindestens eine m Jahr Berufserfahrung oder mit einer gleichwertigen Qualifikation zugelassen werden. Über die Gleich wertigkeit entscheidet der Leite nde Ausschuss «sur dossier» und ab schliessend. Er kann für Studienbe werberinnen und -bewerber, welche
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