Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (589)
Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern (589)
Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern
Verordnung Verordnung über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern über die Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern vom
4. September 20
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1 Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 57, 124 und 151 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 195
3 dem Kanton Luzern und der Korporationsgemeinde der Stadt Luzern über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern, auf Antrag des Bildungsdepartementes, beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1
Grundsatz In der Zentral- und Hochschulbibliothek Luzern sind die Bestände der Kantonsbibliothek Luzern, der Bibliothek der Universität Luzern und der Bürgerbibliothek Luzern nach den Bestimmungen des Vertrags über das Depositum der Bürgerbibliothek in der Zentralbibliothek Luzern vom
3. Juli 1996 vereinigt.
§ 2
§ 2
Zweck Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Kantons-, Fachhochschul- und Universitätsbibliothek. Sie dient als allgemeine wissenschaftliche Bibliothek der Öffentlichkeit sowie der Bildung und Forschung.
§ 3
§ 3
Aufgaben und Stellung der Zentral- und Hochschulbibliothek Die Zentral- und Hochschulbibliothek hat nach Massgabe der verfügbaren Mittel den Auftrag, Literatur und weiteres Informationsmaterial aus allen Wissensgebieten zu sammeln, zu erschliessen, bereitzustellen und zu archivieren. Luzerner Publikationen in den verschiedenen Medienformen sammelt sie möglichst vollständig. Sie stellt eine Anzahl Studienplätze sowie für die Literatursuche Nachschlagewerke und Datenbankanschlüsse zur Verfügung. Sie vermittelt Publikationen und Informationen, die sie selber nicht besitzt. Die Zentral- und Hochschulbibliothek ist Mitglied des Informationsverbundes Deutschschweiz (IDS) und bildet zusammen mit den Bibliotheken der Luzerner und der Zentralschweizer Institutionen im tertiären Bildungsbereich den IDS Luzern. *
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