Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfa... (818.17)
Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfa... (818.17)
Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tagesfamilienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie
1 Kindertagesstätten/Tagesfamilienorganisationen – Entschädigung
818.17 Verordnung über die Ausfallentschädigung zugunsten von Kindertagesstätten und Tages familienorganisationen zur Verminderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie (vom 22. April 2020)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art.
72 Abs.
1 der Verfassung des Kantons Zürich vom
27. Februar 2005
3 , beschliesst:
Ausfall
-
entschädigung
§ 1.
1 Die Gemeinden entschädigen Trägerschaften von Kinder tagesstätten (Kitas) und Tagesfamili enorganisationen, die im Kanton Zürich die Betreuung von Kindern im Sinne von Art. 5 Abs. 3 der Ver ordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2)
5 anbieten, für die Zeit vom 16. März 2020 bis 10. Mai 2020 auf Gesuch für entgangene Elternbeiträge.
2 Entgangen sind Elternbeiträge, welc he die Eltern, die ihr Kind trotz bestehendem Betreuungsvertrag nicht betreuen lassen oder nicht be treuen lassen können, den Trägerschaften von Kitas und Tagesfami lienorganisationen schulden bzw. sc hulden würden, wenn die Betreuung erfolgte.
3 Öffentlich-rechtliche Trägerschaft en von Kitas und Tagesfamilien organisationen werden nicht entschädigt.
4 Die Ausfallentschädigung ist s ubsidiär gegenüber anderen Leistun gen, die Trägerschaften von Kitas und Tagesfamilienorganisationen be antragen können, mit Ausnahme ko mmunaler Entschädigungen, die im Zusammenhang mit der Corona-P andemie ausgerichtet werden.
Umfang der
Ausfall
-
entschädigung
§ 2.
1 Die Ausfallentschädigung deckt 80% des Schadens aufgrund der entgangenen Elternbeiträge.
2 Für die Ermittlung des Schade ns werden von den entgangenen Elternbeiträgen in Abzug gebracht: a. Ersatzleistungen der Sozialve rsicherungen an die Lohnkosten, b. Versicherungsleistungen,