Verordnung über die Strassensignalisation (761.151)
Verordnung über die Strassensignalisation (761.151)
Verordnung über die Strassensignalisation
761.151
20. Oktober 2004 Verordnung über die Strassensignalisation (KSSV) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 86 Absätze 2 und 3 des Gesetzes vom 2. Februar 1964 über Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenbaugesetz, SBG [BSG 732.11] ), sowie Artikel 4 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 4. März 1973 (KSVG [Aufgehoben durch Kantonales Strassenverkehrsgesetz vom 27. 3. 2006, BSG 761.11] ), auf Antrag der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion, beschliesst:
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Gegenstand Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Bereich der Strassensignalisation und Markierung.
Art. 2
Geltungsbereich Diese Verordnung findet Anwendung auf die Verkehrsflächen, die dem Gemeingebrauch tatsächlich offen stehen (öffentliche Strassen im Sinne dieser Verordnung).
2. Verkehrsmassnahmen
Art. 3
Verfahren Verkehrsmassnahmen im Sinne des eidgenössischen Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958 (SVG [SR 741.01] ) sowie deren Änderung oder Aufhebung werden durch die zuständige Behörde verfügt. Bedarf die Verfügung der Zustimmung des Tiefbauamts, so erwächst die Massnahme erst mit dessen Zustimmung in Rechtskraft. Mit dem Widerruf der Zustimmung fällt die Massnahme dahin.
Art. 4
Zuständigkeit
1. Tiefbauamt
1 bleiben die eidgenössischen Bestimmungen über die Durchgangsstrassen. Berühren dauernde Verkehrsmassnahmen die Aufgabenbereiche weiterer Direktionen, ist ein Mitbericht einzuholen.
2 Verkehrsmassnahmen im Bereich der Verzweigungen.
3 namentlich die touristische Signalisation, fällt auf allen Strassen in die Zuständigkeit des Tiefbauamts. Sind Verbände des Strassenverkehrs oder andere Organisationen zur Anordnung solcher Massnahmen ermächtigt, erteilt das Tiefbauamt die erforderlichen Weisungen. Vorbehalten bleibt Artikel 118 des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG [BSG 721.0] ).
Art. 5
2. Ortspolizeibehörde
1 [Fassung vom 17. 10. 2007] erlässt die erforderlichen Verkehrsmassnahmen auf den Gemeindestrassen. Sie trifft auf öffentlichen Strassen privater Eigentümerinnen oder Eigentümer nach Anhören der Eigentümerinnen oder Eigentümer die für die Sicherheit des Verkehrs erforderlichen Massnahmen. In folgenden Fällen bedürfen die Verfügungen der Zustimmung des Tiefbauamts, sofern es sich nicht um kurzfristige Massnahmen handelt, die längstens 60