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Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken (590)

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Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken (590)

Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken

Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken Verordnung über die Gemeinde- und Regionalbibliotheken vom 23. Juni 1978 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 57 bis , 124 und 129 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953
1 , beschliesst:

§ 1

Begriff Gemeinde- und Regionalbibliotheken sind allgemeine öffentliche Bibliotheken, in denen Bücher, Zeitschriften und audiovisuelle Materialien aus allen Wissensgebieten für Jugendliche und Erwachsene bereitgestellt, erschlossen und ausgeliehen werden.

§ 2

Organisation
1 einer Regionalbibliothek.
2 Anschluss an eine Regionalbibliothek führen.
3

§ 3

Regionalbibliotheken
1 Aufgabe übernehmen, den Bibliotheken anderer Gemeinden des Umkreises Leihbestände zur Verfügung zu stellen.
2 Gemeinden.

§ 4

Bibliotheksbetrieb
1 können eine Kommission oder eine Vereinigung mit der Führung der Bibliothek beauftragen.
2
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