Verordnung über die Schulbibliotheken (593)
Verordnung über die Schulbibliotheken (593)
Verordnung über die Schulbibliotheken
Verordnung Verordnung über die Schulbibliotheken über die Schulbibliotheken vom 18. Mai 1995 Der Erziehungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 126 und 130 Absatz 2 des Erziehungsgesetzes vom 28. Oktober 1953 , beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
§ 1
Geltungsbereich Die Verordnung gilt für die Schulbibliotheken an Volksschulen, an kaufmännischen und gewerblichen Berufsschulen sowie an den kantonalen Mittelschulen (Kantonsschulen und Lehrerinnen- und Lehrerbildungsanstalten).
§ 2
§ 2
Aufgabe der Schulbibliothek Die Schulbibliothek ist Informations- und Lernzentrum jeder Schule, in dem Bücher, Zeitungen, Zeitschriften und andere Medien aus allen Wissensgebieten für Schülerinnen, Schüler sowie Lehrpersonen erschlossen, bereitgestellt und ausgeliehen werden.
§ 3
§ 3
Zweck der Schulbibliothek In der Schulbibliothek sollen Schülerinnen und Schüler lernen, sich Kenntnisse selbständig zu erwerben und dazu bibliothekarische, bibliographische und audio-visuelle Hilfsmittel zu gebrauchen.
§ 4
§ 4
Pflicht zur Errichtung Die Schulträger sind verpflichtet, Schulbibliotheken einzurichten und zu unterhalten. In der Regel ist pro Schulanlage eine Bibliothek zu führen. Vor der Planung (oder Reorganisation) ist die kantonale Bibliotheksbeauftragte oder der kantonale Bibliotheksbeauftragte zur Beratung beizuziehen.
§ 5
§ 5
Lokale und Einrichtungen Die Schulbibliothek soll sich in der Nähe des Schulhauseingangs befinden und einsehbar sein. Sie ist als Freihandbibliothek einzurichten und soll mindestens für eine Schulklasse Arbeitsplätze anbieten. Für die Bibliothekslokale und -einrichtungen an Volksschulen gelten die Bestimmungen des Reglements über den Bau von Volksschulen und Kindergärten und Lehrerbildungsanstalten und Mittelschulen sind diese Bestimmungen sinngemäss anzuwenden.
§ 6
§ 6
Öffnungszeiten und Benutzung Die wöchentliche Öffnungszeit beträgt mindestens 15 Minuten pro bediente Schulabteilung. *
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