Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (851.14)
Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (851.14)
Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht
1 Nothilfeverordnung
851.14 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung) (vom 24. Oktober 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
3 , beschliesst:
Anspruch
§ 1.
Personen ohne Aufenthalt srecht im Sinne von §
5 c des Sozialhilfegesetzes
3 (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV
4 , wenn sie a. ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und b. kein anderer Kanton für den Vo llzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist.
Umfang
§ 2.
1 Die Nothilfe umfasst Unterkun ft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowi e die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür beze ichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleist ungen ausgerichtet.
2 Die Personen werden nur betreut, wenn es a. notwendig ist, um den geordnete n Betrieb in den Unterkünften zu gewährleisten und une rwünschte Auswirkung en auf die Umgebung und die Nachbarschaft zu vermeiden oder b. ihre besondere persönlic he Situation verlangt.
3 In ausserordentlichen Situat ionen können den Personen beson dere Leistungen für die Vorbereitu ng und Erleichterung der Rückkehr in ihre Heimat bereitgestellt werden.
5
Zuständigkeit
und Abgeltung
§ 3.
1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus.
2 Die Gemeinden tragen die von i hnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.
3 Der Kanton entschädigt die Geme inden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Pe rsonen, die er ihnen zugewiesen hat.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs.
3 auf der Grundlage der Leistungen des B undes in der Asylfürsorge fest.