Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (851.14)

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Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (851.14)

Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht

1 Nothilfeverordnung
851.14 Verordnung über die Gewährung von Nothilfe an Personen ohne Aufenthaltsrecht (Nothilfeverordnung) (vom 24. Oktober 2007)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
5 c des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981
3 , beschliesst:
Anspruch

§ 1.

Personen ohne Aufenthalt srecht im Sinne von §
5 c des Sozialhilfegesetzes
3 (Personen) haben Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV
4 , wenn sie a. ausdrücklich ein Gesuch um Nothilfe gestellt haben und b. kein anderer Kanton für den Vo llzug einer verfügten Wegweisung zuständig ist.
Umfang

§ 2.

1 Die Nothilfe umfasst Unterkun ft, Nahrung, Kleidung, die Möglichkeit zur Körperpflege sowi e die medizinische Versorgung. In der Regel wird sie in dafür beze ichneten Unterkünften gewährt und in Form von Sachleist ungen ausgerichtet.
2 Die Personen werden nur betreut, wenn es a. notwendig ist, um den geordnete n Betrieb in den Unterkünften zu gewährleisten und une rwünschte Auswirkung en auf die Umgebung und die Nachbarschaft zu vermeiden oder b. ihre besondere persönlic he Situation verlangt.
3 In ausserordentlichen Situat ionen können den Personen beson dere Leistungen für die Vorbereitu ng und Erleichterung der Rückkehr in ihre Heimat bereitgestellt werden.
5
Zuständigkeit
und Abgeltung

§ 3.

1 Der Kanton entscheidet über die Gewährung von Nothilfe und richtet sie aus.
2 Die Gemeinden tragen die von i hnen entrichteten Sozial- oder Nothilfeleistungen selbst.
3 Der Kanton entschädigt die Geme inden in Form von Pauschalen für die Unterbringung und Unterstützung von Pe rsonen, die er ihnen zugewiesen hat.
4 Die Sicherheitsdirektion legt die Pauschalen gemäss Abs.
3 auf der Grundlage der Leistungen des B undes in der Asylfürsorge fest.
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