Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung (811.06)

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Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung (811.06)

Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung

811.06
11. Juni 1997 Verordnung über Sterbehilfe und Todesfeststellung Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 17 des Dekrets vom 14. Februar 1989 über die Rechte und Pflichten der Patientinnen und der Patienten in öffentlichen Spitälern
811.01; BAG 01–83] , auf Antrag der Gesundheits- und Fürsorgedirektion, beschliesst:

Art. 1

Die im Anhang wiedergegebenen Richtlinien der Schweizerischen Akademie der medizinischen Wissenschaften für die ärztliche Betreuung sterbender und zerebral schwerst geschädigter Patienten (I) und zur Definition und Feststellung des Todes im Hinblick auf Organtransplantationen (II) werden für anwendbar erklärt.

Art. 2

Die Verordnung vom 14. November 1989 über Sterbehilfe und Todesfeststellung wird aufgehoben.

Art. 3

Diese Verordnung tritt am 1. September 1997 in Kraft. Bern, 11. Juni 1997 Zölch Nuspliger Anhang I Medizinisch-ethische Richtlinien der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften vom
24. Februar 1995 für die ärztliche Betreuung sterbender und zerebral schwerst geschädigter Patienten
1. Grundsätze
1.1 Grundsätzlich hat der Arzt [Der Einfachheit halber gilt in diesem Text die männliche Bezeichnung für beide Geschlechter] oder zu lindern und sich um die Erhaltung menschlichen Lebens zu bemühen.
1.2 Ausnahmen von der ärztlichen Verpflichtung zur Lebenserhaltung bestehen bei Sterbenden, deren Grundleiden einen unabwendbaren Verlauf zum Tode genommen hat und bei zerebral schwerst Geschädigten. Hier lindert der Arzt die Beschwerden. Der Verzicht auf lebensverlängernde Massnahmen und der Abbruch früher eingeleiteter Massnahmen dieser Art sind gerechtfertigt. Dabei sind Ziffern 2 und 3 dieser Richtlinien zu beachten und der Arzt soll sein Vorgehen mit dem Pflegepersonal und mit den Angehörigen besprechen.
1.3 Der Arzt lässt Sterbenden und zerebral schwerst Geschädigten stets eine angemessene Betreuung zukommen. Er ist verpflichtet, Schmerz, Atemnot, Angst und Verwirrung entgegenzuwirken, insbesondere nach Abbruch von Massnahmen zur Lebensverlängerung. Er darf palliativ-medizinische Techniken anwenden, auch wenn sie in einzelnen Fällen mit dem Risiko einer Lebensverkürzung verbunden sein sollten.
1.4 Auch gegenüber Sterbenden und zerebral schwerst Geschädigten sind aktive Massnahmen zum Zwecke der Lebensbeendigung gesetzlich verboten.
2. Urteilsfähige Patienten
2.1 Verlangt ein urteilsfähiger Patient den Verzicht auf Behandlung oder auf lebenserhaltende Massnahmen oder den Abbruch bereits eingeleiteter Massnahmen, so ist dieser Wille zu respektieren. Dabei sorgt der Arzt dafür, dass der Patient über die damit verbundenen medizinischen Tatsachen und ihre Folgen in für ihn verständlicher Weise informiert wird.
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