Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (861.21)

CH - ZH

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (861.21)

Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz

1 VSGB
861.21 Verordnung über die Subventionen der Gebäudeversicherung an den Brandschutz (VSGB)
14 (vom 18. September 1991)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
13 und 31 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen vom 24. September 1978
3 , beschliesst: I. Subventionen an die Brandverhütung
5
Verbesserung
des
Brandschutzes

§ 1.

14 Die Gebäudeversicherung (GVZ ) kann an die Kosten frei willig erstellter, vorschriftsgemässe r Brandschutzmassnahmen eine ein malige Subvention gewähren, sofern der Personen- oder Gebäudeschutz dadurch wesentlich verbe ssert wird und das Gebä ude bei ihr versichert ist.
Subventions
-
berechtigung
und -ansätze

§ 2.

1 Subventionsberechtigt sind insbesondere die Errichtung von Brandmauern, Br andunterteilungen und Fl uchtwegen sowie der Einbau von Brandmelde- und automatischen Löschanlagen.
2 Die Subventionen betragen
40% der Erstellungskosten.
12
3 Die GVZ setzt die weiteren Be dingungen der Subventionsleis tung fest.
14
Ausbildung,
Aufklärung

§ 3.

14 Die GVZ trägt die Kosten für die Ausbildung der kommu nalen Brandschutzbeauftragten u nd die Brandschutzaufklärung, so weit sie dabei mitwirkt. Sie kann di e Ausbildung im Br andschutz allge mein unterstützen. II. Subventionen an die Brandbekämpfung
5
1. Feuerwehrwesen
Subventions
-
empfänger
und -ansätze

§ 4.

1 Die GVZ kann den Gemeinden und Betrieben an die an rechenbaren Kosten Subventionen von 50% für Pflichtfahrzeuge undmaterial gewähren.
16
2 Sie setzt die weiteren Bedingungen der Subventionsleistung fest.
14
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