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Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (415.23)

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Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (415.23)

Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich

1 RVO Habil
415.23 Rahmenverordnung über die Habilitation an der Universität Zürich (RVO Habil) (vom 16. Dezember 2019)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
4 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Diese Verordnung re gelt die gesamtun iversitäre n Rahmen bedingungen der Habilitation an der Universität Zürich.
2 Regelungen des Vetsui sse-Rates über das Ha bilitationsverfahren an der Vetsuisse-Fakultät der Univ ersitäten Bern und Zürich bleiben vorbehalten.
Zweck der
Habilitation

§ 2.

1 Die Habilitation dient der Förd erung des wissenschaftlichen Nachwuchses im Hinblick auf dessen Qualifikation für Professuren an Hochschulen des In- und Auslands.
2 Die Universität fördert insbesondere den weiblichen akademischen Nachwuchs im Rahmen ihrer Gleichstellungspolitik.
3 Mit der Habilitation werden wisse nschaftlich ausgewiesene Perso nen zu Privatdozentinnen oder Privat dozenten ernannt und erhalten eine Lehrbefugnis (Venia Legendi).
Rechtsstellung
von Privat
-
dozentinnen
und Privat
-
dozenten

§ 3.

1 Die Venia Legendi wird auf Dauer erteilt.
2 Die Lehrtätigkeit von Privatdoze ntinnen und Privatdozenten rich tet sich nach §§
12 und 12 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998 (UniO)
5 . Einzelheiten regeln die Fakul täten.
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