Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken (812.561.1)
Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken (812.561.1)
Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken
1 812.561.1 Verordnung über die Pflegetaxen in den kantonalen psychiatrischen Kliniken vom 11.12.1974 (Stand 01.01.1993) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 des Spitalgesetzes vom 2. Dezember 1973 1 ) , auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens, beschliesst:
Art. 1
Verpflegungsklassen
1 Die kantonalen psychiatrischen Kliniken führen drei Verpflegungsklassen, mit Ausnahme der psychiatrischen Polikliniken und der Abteilung Drogenentzugs station K2 der psychiatrischen Universitätsklinik Bern, die sich auf eine Klasse beschränken. *
2 Die Kranken der ersten Klasse haben Anspruch auf ein eigenes Zimmer, Kranke der zweiten Klasse auf ein Zweierzimmer, solange es ihr Gesundheits zustand erlaubt.
3 Für die Aufnahme von Privatkranken setzt die Gesundheits- und Fürsorgedi rektion die Bedingungen fest. *
Art. 2
Pflegetaxe a Begriff
1 Für jeden Kranken ist eine Pflegetaxe zu entrichten.
2 Die Pflegetaxe umfasst die Entschädigung für Unterkunft und Nahrung.
3 Pflege und ärztliche Behandlung sind inbegriffen, soweit sie keinen ausseror dentlichen Aufwand erfordern (Art. 6 und 9).
Art. 3
b Betrag im allgemeinen
1 Der Betrag der Pflegetaxe wird für jede der drei Verpflegungsklassen durch besondern Beschluss des Regierungsrates festgesetzt.
2 Für Patienten ohne Wohnsitz im Kanton Bern ist eine erhöhte Taxe zu bezah len.
1) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1974 d 368 | f 381