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Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuha... (812.562)

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Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuha... (812.562)

Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuhaus, Ittigen

1 812.562 Verordnung über die Pflegetaxen in der kantonalen jugendpsychiatrischen Klinik Neuhaus, Ittigen vom 11.12.1974 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 47 des Spitalgesetzes vom 2. Dezember 1973 1 ) , auf Antrag der Direktion des Gesundheitswesens, beschliesst:

Art. 1

1 Für jedes Kind ist eine Pflegetaxe zu entrichten.

Art. 2

1 In der Klinik gibt es nur eine Verpflegungsklasse.
2 Ärztliche Behandlung, Pflege, Unterkunft und Nahrung sind in der Pflegetaxe inbegriffen.
3 Für die Nahrung ist das jeweils gültige Verpflegungsreglement massgebend.
4 Die zahlungspflichtige Person, Behörde oder Versicherungseinrichtung hat der Klinik neben der Pflegetaxe zu vergüten: a notwendige ausserordentliche Leistungen für Behandlung und Pflege; b notwendige Auslagen für teure Arzneimittel sowie für Untersuchungen und Behandlungen ausserhalb der Klinik; c Aufwendungen für Reparatur und Ersatz von beschädigtem Heiminventar.
5 In besondern Fällen kann der Chefarzt verfügen, dass auf die Vergütung der in Absatz 4 Buchstabe c genannten Aufwendungen ganz oder teilweise ver zichtet wird.
6 Andere Sonderleistungen und Auslagen, namentlich solche, die nicht mit der psychiatrischen Behandlung in Zusammenhang stehen, hat die zahlungspflich tige Person, Behörde oder Versicherungseinrichtung nur zu vergüten, wenn sie ihnen zugestimmt hat. Artikel 9 bleibt vorbehalten.
1) Aufgehoben, jetzt Spitalversorgungsgesetz vom 13. 6. 2013; BSG 812.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1974 d 371 | f 384
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