Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Schwimmbäder (815.171)

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Verordnung über die Schwimmbäder (815.171)

Verordnung über die Schwimmbäder

1 815.171 Verordnung über die Schwimmbäder vom 12.11.1985 (Stand 01.11.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe e des Gesundheitsgesetzes vom 2. Dezember 1984 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung gilt für: a öffentliche See- und Flussbäder, die als solche gekennzeichnet sind und über Anlagen für den Badebetrieb verfügen; b öffentliche Bäder mit künstlichen Becken sowie Schwimmbäder und Lehr schwimmbecken in Betrieben, Hotels, Wohnüberbauungen, Schulen, Spi tälern, Anstalten und dergleichen.

Art. 2

Baubewilligung
1 Die Planungsunterlagen sowie eine Beschreibung der Badewasseraufberei tung sind für Neu- und Umbauten von Schwimmbädern gemäss Artikel 1 Buch stabe b im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens dem Kantonalen Laborato rium (KL) vor Beginn der Bauarbeiten zum Mitbericht vorzulegen. *
2 Anforderungen

Art. 3

Grundsatz
1 Bade- und Duschwasser müssen in chemischer, physikalischer und mikrobio logischer Hinsicht den Anforderungen der Hygiene entsprechen.
1) BSG 811.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1985 d 379 | f 395
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