Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftss... (631)
Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftss... (631)
Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern
Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern Verordnung über die Vollziehung des Gesetzes vom 27. Mai 1908 betreffend die Erbschaftssteuern vom 22. Juli 1908 * Der Regierungsrat des Kantons Luzern, mit Hinsicht auf § 16 des Gesetzes betreffend die Erbschaftssteuern vom 27. Mai 1908
1 , auf den Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
§ 1
1 denen der Erbgang (Art. 537 Abs. 1 des schweiz. ZGB
2 ) nach dem 30. September 1908 eröffnet worden ist. Ist der Erblasser vor dem 1. Oktober 1908 gestorben, so finden noch die §§ 51–53 des Finanzgesetzes vom 9. März 1859
3 sowie die Verordnung über den Bezug der Erbgebühren vom 29.September 1880
4 Anwendung.
2 Schlussnahme des Regierungsrates massgebend.
§ 2
1 Sache des Gemeinderates der letzten Wohngemeinde des Erblassers.
2 des Gesetzes. Absatz 3
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§ 3
1 der §§ 458–465 des schweizerischen Zivilgesetzbuches. Bis zum Inkrafttreten desselben sind unter den Erben des elterlichen Stammes die Erben II. Klasse, unter den Erben des grosselterlichen Stammes die Erben III. und IV. Klasse des kantonalen bürgerlichen Gesetzbuches zu verstehen.
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