Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.452)

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Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.452)

Verordnung über die Promotion an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 V über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät
415.452 Verordnung über die Promotion an de r Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PromVO PhF) (vom 1. Oktober 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst:
1. Teil: Allgemeine Bestimmungen A. Geltungsbereich
Gegenstand

§ 1.

1 Diese Promotionsverordnung re gelt das Doktorat sowie das Ehrendoktorat an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (Fakultät).
2 Besondere Regelungen aus Vere inbarungen mit anderen Fakul täten oder Hochschulen (insbesondere im Rahmen einer Cotutelle) bleiben vorbehalten.
Ausführende
und ergänzende
Bestimmungen

§ 2.

1 Die Doktoratsordnung führt di e Bestimmungen dieser Pro motionsverordnung aus.
2 Für die Erbringung von curricul aren Leistungen gelten die Be stimmungen der Rahmenverordnung für das Studium in den Bachelor- und Masterstudiengängen an der Ph ilosophischen Fakultät der Uni versität Zürich (RVO)
6 , sofern diese Veror dnung keine entgegenste henden Bestimmungen enthält.
3 Für die Erbringung der Promoti onsprüfung gelten die Bestimmun gen der RVO
6 analog, sofern diese Vero rdnung keine entgegenstehen den Bestimmungen enthält.
4 Über Fragen, die nicht in dieser Promotionsverordnung und weder in den ausführenden noch ergänze nden Bestimmungen geregelt sind, beschliesst die Fakultätsversammlung.
Verliehener
Grad

§ 3.

Die Fakultät verleiht nach be standenem Doktorat den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.). Der Doktorgrad entspricht auf Englisch der Bezeichnung Doctor of Philo sophy (PhD).
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