Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (854.151)
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (854.151)
Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots
1 854.151 Verordnung über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMV) vom 27.10.2010 (Stand 01.01.2011) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2009 über die Förderung des preisgünstigen Mietwohnungsangebots (PMG 1 ) ), auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des PMG.
Art. 2
Preisgünstige Wohnungen
1 Als preisgünstig gelten Wohnungen, die sich innerhalb der am 1. Januar 2009 geltenden Kostenlimiten des Bundesamts für Wohnungswesen (BWO) gemäss Artikel 3 der Verordnung des BWO vom 27. Januar 2004 über die Kostenlimi ten und Darlehensbeträge für Miet- und Eigentumsobjekte 2 ) erstellen lassen.
Art. 3
Gemeinnützige Wohnbauträger
1 Gemeinnützige Wohnbauträger sind Organisationen, deren Statuten den An forderungen von Artikel 37 der eidgenössischen Verordnung vom 26. Novem ber 2003 über die Förderung von preisgünstigem Wohnraum (Wohnraumförde rungsverordnung, WFV 3 ) ) entsprechen.
Art. 4
Anrechenbare Kosten
1 Anrechenbar sind die in der entsprechenden Projektphase anfallenden Kosten.
2 Die Projektierungskosten können höchstens bis und mit Vorprojekt angerech net werden.
3 Das Amt für Berner Wirtschaft (beco) legt die anrechenbaren Kosten im Ein zelfall bei der Beitragszusicherung fest.
1) BSG 854.15
2) SR 842.4
3) SR 842.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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