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Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (415.211)

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Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (415.211)

Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich

1 R über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen
415.211 Reglement über die Lehranstellungen von externen Lehrpersonen an der Universität Zürich (vom 29. August 2016)
1 Der Universitätsrat, gestützt auf §
11 Abs.
2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG)
2 , §
17 der Universitätsordnung der Un iversität Zürich vom 4. De- zember 1998 (UniO)
3 und §
17 Abs. 2 der Personalverordnung der Uni versität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)
4 , beschliesst: A. Grundlagen
Geltungsbereich

§ 1.

1 Dieses Reglement gilt für die gemäss §
17 UniO und §
17 PVO-UZH privatrechtlich angestellten externen Lehrpersonen sowie sinngemäss für die in §
19 dieses Reglements genannten privatrecht lich Beauftragten.
2 Soweit der Arbeitsvertrag gemäss §
5 oder dieses Reglement keine Regelungen enthalten, richte t sich das Arbeitsverhältnis nach dem Obligationenrecht (OR)
5 .
3 Dieses Reglement gilt sinngemäss auch für Lehrtätigkeiten im Stundenlohn.
4 Dieses Reglement gilt nicht fü r jene Privatdozierenden und Titu larprofessorinnen und Titularprofessor en, die im Rahmen ihrer Venia Legendi Lehrveranstaltungen auss erhalb von Studienprogrammen an bieten.
Lehrtätigkeit
im Rahmen
von Studien
-
programmen

§ 2.

Die Lehrveranstaltungen von Lehrangestellten nach diesem Reglement sind Bestandteil der von der jeweiligen Fakultät durch geführten Studienprogramme.
Qualifikation
der Lehr
-
angestellten

§ 3.

Voraussetzungen für Lehranstell ungen sind in der Regel ein akademischer Abschluss einer an erkannten Hochschule und eine Spe zialisierung in dem Themenbereich, dem die Lehrvera nstaltung gewid met ist. Die Lehrangestellten legen auf Verlangen die entsprechenden Zeugnisse vor.
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