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Verordnung über die Viehhandelsgebühren (916.761)

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Verordnung über die Viehhandelsgebühren (916.761)

Verordnung über die Viehhandelsgebühren

1 916.761 Verordnung über die Viehhandelsgebühren (VHV) vom 25.03.1998 (Stand 01.06.1998) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 3 des Beschlusses des Grossen Rates vom 8. No vember 1943 über die Neuordnung im Viehhandel 1 ) und Artikel 15 der interkan tonalen Übereinkunft vom 13. September 1943 über den Viehhandel 2 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:

Art. 1

Gebührenansätze
1 Der Veterinärdienst bezieht für die Erteilung oder Erneuerung von Viehandel spatenten folgende Abgaben:
1. Grundgebühr: Die jährliche Grundgebühr beträgt: a für den Handel mit allen Tierkategorien: CHF 200, b für den Handel mit Gross- und Kleinvieh (ohne Pferde): CHF 100, c c für den Handel mit Kleinvieh: CHF 50.
2. Umsatzgebühr: Die jährliche Umsatzgebühr beträgt a pro umgesetztes Tier der Pferdegattung: CHF 5, b pro umgesetztes Tier der Rindviehgattung (Kälber unter drei Monaten ausgenommen): CHF 1, c pro umgesetztes Tier der Kleinviehgattung (Kälber unter drei Mona ten, Schafe, Ziegen, Zucht- und Mastschweine): CHF 0.30, d pro umgesetztes Ferkel oder Faselschwein bis zu vier Monaten CHF 0.15.
3. Kanzleigebühr: Die Kanzleigebühr beträgt: a für die Ausstellung eines Pferde- oder Grossviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte, b für die Ausstellung eines Kleinviehhandelspatentes: 30 Taxpunkte.
1) BSG 916.71
2) SR 916.438.5 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
98-18
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