Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS... (415.645)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS... (415.645)
Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
1 Client Advisory und Wealth Management
415.645 Verordnung über die Weiterbildungsstudiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich (vom 7. April 2015)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: I. Grundlagen
Anwendungs
-
bereich
§ 1.
Diese Verordnung regelt die Durchführung und die Organi sation der Weiterbildungs studiengänge CAS in Client Advisory sowie CAS, DAS und MAS in Wealth Management an der Wirtschafts wissenschaftlichen Fakultät der Univ ersität Zürich. Der Leitende Aus schuss erlässt ausführende Bestimmungen.
Trägerschaft
§ 2.
Die Trägerschaft obliegt der Wi rtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich.
Verliehene Titel
und Abschlüsse
§ 3.
1 Die Wirtschaftswissenschaftlic he Fakultät de r Universität Zürich verleiht folgende Abschlüsse bzw. Titel als Ausweise für erfolg reich abgeschlossene Studiengänge: a. Certificate of Advanced Studies UZH in Client Advisory (CAS UZH), b. Certificate of Advanced Studie s UZH in Wealth Management (CAS UZH), c. Diploma of Advanced Studies UZ H in Wealth Management (DAS UZH), d. Master of Advanced Studies UZ H in Wealth Management (MAS UZH).
2 Die Erzielung mehrerer Abschlüsse bzw. Titel, die auf denselben ECTS Credits beruhen, ist nicht mö glich. Beim Erwerb eines DAS oder MAS wird das zuvor ausgestellte Zertifikat oder Diplom ab erkannt. Allfällige bereits ausgeste llte Abschlussdokumente werden eingezogen.