Verordnung über die kantonale Bergwerkkommission (931.11)
Verordnung über die kantonale Bergwerkkommission (931.11)
Verordnung über die kantonale Bergwerkkommission
1 931.11 Verordnung über die kantonale Bergwerkkommission vom 25.04.1973 (Stand 01.01.1993) Der Regierungsrat des Kantons Bern, in Ausführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 4. November 1962 über die Gewinnung mineralischer Rohstoffe 1 ) (Bergwerkgesetz) und Artikel 15 des De kretes vom 7. September 1967 über die Organisation der Forstdirektion 2 ) , auf Antrag der Direktion für Bau, Verkehr und Energie, * beschliesst:
Art. 1
Zusammensetzung
1 Die technische Fachkommission gemäss Artikel 2 Bergwerkgesetz 3 ) (kantona le Bergwerkkommission) besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern; bei der Wahl sind Wissenschaft und Technik angemessen zu berücksichtigen.
2 Der Vorsteher der Direktion für Bau, Verkehr und Energie ist zu den Sitzun gen einzuladen. *
Art. 2
Wahlen
1 Die Mitglieder der Kommission werden vom Regierungsrat auf eine Amtsdau er von vier Jahren gewählt; der Regierungsrat ernennt auch den Präsidenten der Kommission.
Art. 3
Aufgabe
1 Die Kommission berät die Direktion für Bau, Verkehr und Energie in allen das Bergregal betreffenden Fragen. *
Art. 4
Sitzungen
1 Die Kommission tritt auf Einladung des Präsidenten oder auf Begehren der Direktion für Bau, Verkehr und Energie zusammen. *
1) Aufgehoben durch Bergregalgesetz vom 18. 6. 2003; BSG 931.1
2) Aufgehoben, jetzt G vom 20. 6. 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Ver waltung; BSG 152.01
3) BSG 931.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1973 d 139 | f 160